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Satzung

der Gemeinschaft zur Förderung von Kultur, Sport und Brauchtum
im Stadtbezirk Gelsenkirchen-Ost e. V.

§ 1 Name

Die Gemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft zur Förderung von Kultur, Sport und Brauchtum im Stadtbezirk Gelsenkirchen-Ost“, im weiteren „Gemeinschaft“ genannt.

 

§ 2 Sitz

Die Gemeinschaft hat ihren Sitz im Stadtbezirk Gelsenkirchen-Ost.

Die Gemeinschaft ist beim Amtsgericht Gelsenkirchen im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 3 Wesen und Zweck der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft ist parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

 

Es werden von der Gemeinschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das gilt insbesondere auch für Überschüsse von Veranstaltungen und Zuwendungen Dritter.

 

§ 4 Ziele

Die Gemeinschaft zu Förderung von Kultur, Sport und Brauchtum im Stadtbezirk Gelsenkirchen-Ost ist eine Solidargemeinschaft und dient dem Zweck der Erhaltung und Entfaltung kulturellen Lebens. Kultur, Sport und Brauchtum sollen gefördert werden. Die Arbeit der im Bezirk ansässigen Vereine ist im Rahmen der Möglichkeiten zu unterstützen. Der Gemeinschaftssinn der Bürger und das stadtgeschichtliche Bewusstsein bei den Bürgern sollen fortentwickelt werden.

 

§ 5 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 6 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 7 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 Mitglieder

 

Mitglieder der Gemeinschaft können Vereine, Gemeinschaften, Verbände und Kirchengemeinden im Stadtbezirk Gelsenkirchen-Ost werden, die im Bereich des Stadtbezirks ihren Sitz haben und nicht durch ihre Vereinssatzung ausdrücklich die Verfolgung eines überörtlichen Zieles oder Zweckes betreiben oder verbandsorganisatorisch für ein überörtliches Gebiet zuständig sind.

 

Die von der Bezirksvertretung Gelsenkirchen-Ost delegierten Bezirksverordneten gehören der Gemeinschaft an. Die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft ist beitragsfrei.

 

Vom Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn der Name des Antragstellers eine Beziehung zum Stadtbezirk bzw. zu einem Ortsteil herstellt.

 

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

Anträge auf Aufnahme in die Gemeinschaft können mündlich oder schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind die Ablehnungsgründe dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ist innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten vom Vorstand kein Beschluss über die Aufnahme des Antragstellers gefasst worden, beginnt die Mitgliedschaft des Antragstellers vom Tage der Antragstellung.

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§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

 

I. durch Austritt des Mitgliedes aus der Gemeinschaft oder

 

2. durch Ausschluss aus der Gemeinschaft. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dieser Beschluss muss durch die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten getragen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur beschlossen werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Richtlinien und die Interessen der Gemeinschaft verstoßen und damit den Zielen der Gemeinschaft zuwidergehandelt hat.

Auf Verlangen des durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossenen Mitgliedes muss sich der Vorstand der Gemeinschaft erneut mit dem Ausschluss beschäftigen und der nächsten Mitgliederversammlung eine Beschlussempfehlung vorlegen.

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§ 11 Organe

Organe der Gemeinschaft sind:

die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

Die Mitglieder der Gemeinschaft sind berechtigt, zur Mitgliederversammlung je 4 Delegierte zu entsenden.

 

Die Bezirksvertretung Gelsenkirchen-Ost ist berechtigt, 3 Delegierte zu entsenden.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, und zwar möglichst im
1. Kalenderhalbjahr eines jeden Jahres (Jahreshauptversammlung). Sie wird durch den Vorsitzenden der Gemeinschaft schriftlich einberufen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gemeinschaft es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.

 

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden aufgestellt und mit der Einladung mitgeteilt.

 

Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgt sein. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 24 Stunden verkürzt werden.

 

Anträge müssen 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer der beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird. Die Tagesordnung kann bei besonderer Dringlichkeit in der Sitzung ergänzt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei einer Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer (in dessen Abwesenheit vom Protokollführer) unterzeichnet werden müssen.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung der Gemeinschaft beschließt über alle Angelegenheiten der Gemeinschaft von besonderer Bedeutung, insbesondere über:

 

  • Die Satzung für die Gemeinschaft und deren Änderungen

  • die Wahl des Vorstandes

  • die Wahl von 3 Kassenprüfern

  • den Ausschluss eines Mitgliedes

  • die Auflösung der Gemeinschaft

  • ​

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 

  • dem Vorsitzenden

  • den zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter

  • und dem Schriftführer

  • sowie bis zu 14 Beisitzern.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind

  • der/die Vorsitzende

  • die beiden stv. Vorsitzenden

  • der/dem Schatzmeister/in

  • der/dem Schriftführer/in

 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

  

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in jedem 2. Jahr gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Personen werden, die einem Mitglied der Gemeinschaft gemäß § 8 angehören.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im entsendenden Verein oder Auflösung / Austritt des entsendenden Mitglieds im Sinne des § 8 endet das Amt als Vorstandsmitglied erst zum Ende der laufenden Wahlperiode.

 

Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für die Arbeit des Vorstandes.

 

Der Vorstand ist unbeschadet der Unterstützung durch die Mitglieder für die Planung und die Durchführung von Veranstaltungen durch die Gemeinschaft verantwortlich. Er hat die Mitglieder über die beabsichtigte Durchführung von Veranstaltungen zu unterrichten. Diese Unterrichtung kann auch durch die Berichterstattung der örtlichen Presse erfolgen. Auch für die finanziellen Belange innerhalb der Gemeinschaft ist der Vorstand zuständig und verantwortlich.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei einer Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer (in dessen Abwesenheit vom Protokollführer) unterzeichnet werden müssen.

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§ 15 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Schatzmeister, sofern die Mitgliederversammlung keine anderslautende Bestimmung trifft. Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kultur, Sport und Brauchtum.

 

§ 16 Schirmherr und Förderer

 

Schirmherr und Förderer der Gemeinschaft zur Förderung von Kultur, Sport und Brauchtum im Stadtbezirk Gelsenkirchen-Ost ist die Bezirksvertretung des Stadtbezirks Gelsenkirchen-Ost.

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wird durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung vom
16.05.2017   wirksam.

Chronik: News
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